AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle dem Fotografen „Fotoatelier Jean-Pierre Meggiorini“ (im folgenden „Fotograf“ genannt) erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

(2) Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

(4) “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, insbesondere Bildaufnahmen, gleich in welcher technischen Form oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Diapositive, Negative usw.).

(5) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) „Fotoshooting“ im Sinne dieser AGB bezeichnet den geplanten und organisierten Zeitabschnitt, in dem Fotografien für den vereinbarten Auftrag gemacht werden.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.

(2) Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten, nicht kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Eine kommerzielle / gewerbliche Nutzung der Lichtbilder im Nachhinein – gleich welche Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Diese weitergehende Nutzung ist dem Fotografen angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.

(3) Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

(4) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen an den Auftraggeber über.

(5) Bei der Verwendung der Lichtbilder ist immer die Namensnennung „Fotoatelier – JP Meggiorini“ bei jeder Veröffentlichung direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei jeglicher unberechtigter, d. h. ohne schriftliche Einverständniserklärung des Fotografen, Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 75,– € pro Bild sowie Einzelfall. Dies gilt vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzsprüche.
Bei einem Abdruck der Lichtbilder in einem Print- oder Onlinemagazin ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Fotografen wird ein Aufschlag in Höhe von 150,– € zusätzlich erhoben. Durch diese Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

(6) Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit die Fotos auf einem USB Stick zum Preis von zzgl. 29,– € zu bestellen. Die Bestellung kann auch im Nachhinein erfolgen.

(7) Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z. B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(8) Die Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Roh-Daten an den Auftraggeber (RAW Dateien) ist ausgeschlossen.

3. Auftragsausführung & Vergütung

(1) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Fotografen, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Den zeitlichen Ablauf des Fotoshootings vereinbaren der Fotograf und der Auftraggeber vor Durchführung des Auftrages. Der Auftragsort ist grundsätzlich das Fotostudio des Fotografen. Findet das Fotoshooting außerhalb der Räumlichkeiten des Fotografen (Prümburgstraße 30, 66571 Eppelborn) statt, ist der Fotograf berechtigt anfallende Spesen, Fahrtkosten etc. an den Auftraggeber zu berechnen.

(3) Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Lichtbildaufnahmen eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben (z. B. Hair & Makeup Artist). Dies bedarf jedoch der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.

(4) Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine Anzahlung i. H. v. 25 % des vereinbarten Honorars in bar oder Überweisung fällig. Die Anzahlung ist bis spätestens zwei Wochen nach Unterschrift zu leisten.

(5) Das Honorar abzgl. der geleisteten Anzahlung ist entweder per Vorkasse oder am Tag des Fotoshootings in bar zu begleichen. Präsentationsprodukte (z. B. gedruckte Bilder, Fotobücher, Kalender etc.) müssen in bar bei Bestellung bezahlt werden. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die Lichtbilder Eigentum des Fotografen und eine Nutzung durch den Auftraggeber ist untersagt.

(6) Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung frei. Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er ggf. anfallende Mehrkosten zu tragen.

(7) Sind dem Fotografen innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

(8) Der Fotograf wählt die Fotografien aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Die Mindestanzahl an vorzulegenden Fotografien wird durch das Angebot bestimmt. Sofern darin nichts vereinbart wurde entscheidet der Fotograf wie viele Fotografien er dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. Als Richtwert werden pro Stunde Fotoshooting fünf Lichtbilder vorgelegt, bei Hochzeiten pro Stunde 50 Bilder.

(9) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial in Webauflösung im Datei Format JPEG.

(10) Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages ist nicht Teil des Auftrages. Der Fotograf hat das Recht zur Aufbewahrung der digitalen Bilddaten der zur Abnahme vorgelegten Fotografien für den Nachweis seiner Urheberschaft.

4. Haftung / Gefahrenübergang / höhere Gewalt / Pandemie

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Die Organisation und Vergabe von Buchungen als auch die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt) wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen,
direkte oder indirekte Folgen einer Pandemie, Weisung durch Gesundheitsbehörden, Quarantäneanordnung etc., ein Fototermin nicht oder nur verspätet stattfinden, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgekosten übernommen werden.

(3) Ist der Auftraggeber aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, direkte oder indirekte Folgen einer Pandemie, Weisung durch Gesundheitsbehörden, Quarantäneanordnung etc., nicht in der Lage das Fotoshooting wahrzunehmen, wird ihm die Option eingeräumt, einmalig kostenfrei einen Ersatztermin für das Fotoshooting zu vereinbaren. Seitens des Auftraggebers besteht jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Datum für einen Ausweichtermin. Die Verfügbarkeit des Fotografen ist Voraussetzungen für das Zustandekommen des Ausweichtermins.

Sollte der Fotograf am gewünschten Termin nicht verfügbar sein, muss ein anderer Termin vereinbart werden. Das vereinbarte Honorar behält seine Fälligkeit zur vollen Höhe zum ursprünglich vereinbarten Termin gemäß Fotovertrag. Bei wiederholtem Verschieben werden 50,– € Gebühr pro Verschieben berechnet.

(4) Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien, Speicherkarten etc. beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Der Fotograf verwendet Kameras mit dualem SD-Kartenslot, um dem Ausfall und damit Verlust einer SD-Karte vorzubeugen. Weitere Ansprüche entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

(5) Die Zusendung und Rücksendung von Bildern, Printprodukten, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

(6) Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

(7) Sollten digital erworbene Lichtbilder eigenverantwortlich durch den Auftraggeber gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf keinerlei Haftung für die Qualität der Ergebnisse. Farbkorrekte Abzüge können über den Fotografen erworben werden.

(8) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Fotografen im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % des vereinbarten Honorars begrenzt.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.). Wird der Fotograf für eine Veranstaltung (wie z. B. Hochzeit oder Geburtstagsfeier) gebucht, muss der Auftraggeber dem Fotografen eine Person inkl. Kontaktdaten insb. der Handynummer benennen, die ihm während der betreffenden Veranstaltung sowie zwei Stunden vor deren Beginn als verantwortlichen Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht. Bei Veranstaltungen, die mehr als 3 Stunden dauern, ist der Fotograf sowie ein ggf. anwesender Assistent zudem mit alkoholfreien Getränken zu versorgen; bei Buchungen über 5 Stunden mit Speisen und Getränken.

6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, höhere Gewalt

(1) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis.

Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

(2) Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages (Absage des Fotoshootings) durch den Auftraggeber werden folgende Ausfallhonorare fällig:

  1. (a)  Absage ab dem 15. Tag nach der Vertragsvereinbarung: 25 % des Honorars

  2. (b)  Absage weniger als 6 Monate vor dem Termin: 50 % des Honorars

  3. (c)  Absage weniger als 3 Monate bzw. bei keiner Absage: 100 % des Honorars

Dies gilt auch für den Fall, dass noch keine Anzahlung geleistet wurde. Können zwei Ausfallhonorare aus zeitlicher Sicht gleichzeitig angewandt werden, gilt das jeweils höhere Ausfallhonorar.

7. Bildbearbeitung

(1) Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden.

(2) Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung (auch die Anwendung von Instagram-Filtern), sowie das Erstellen von Collagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

8. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

9. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abändern dieser Klausel.

(2) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtstand vereinbart.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 01. November 2024.